VDP-Präsident Steffen Christmann .

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VDP-Präsident Christmann: Lassen wir uns nicht einschüchtern!

Die Neufassung des deutschen Weinrechts geht in die Phase der entscheidenden Feinabstimmung – umstritten ist vor allem der künftige Umgang mit den so genannten »Großlagen«.

Falstaff: Herr Christmann, schildern Sie doch bitte kurz die Ausgangslage. Was wird die Neufassung des Weinrechts für Winzer und Weinliebhaber bringen?
Steffen Christmann: Der wichtigste Umschwung ist der: Weg von einer qualitativen Einstufung durch das Mostgewicht, hin zu einer Unterscheidung durch Herkunft. Damit geht ein zweites Umdenken einher: Weg von der Marke.

…die vor allem ein Supermarkt-Thema ist…
Es ist ja auch nichts Grundsätzliches gegen Marken einzuwenden, aber Marken sollten Marken bleiben und nicht als Herkunftsbegriffe auftreten.

Sie denken vermutlich an Bezeichnungen wie Oppenheimer Krötenbrunnen, Haberschlachter Heuchelberg und ähnliche.
Genau mit solchen Großlagennamen hatten wir als VDP immer ein Problem. Im Lauf der Ausarbeitung des neuen Weinrechts hat sich gezeigt, dass solche Großlagennamen mit Ortsbezeichnung schon seit 2008 gegen geltendes EU-Recht verstoßen. Denn damals wurde festgelegt, dass jede Herkunftangabe zu mindestens 85 Prozent wahr sein muss. Das aber ist bei den Großlagen in den allermeisten Fällen nicht gegeben, denn die Weine, aus denen beispielsweise ein »Deidesheimer Hofstück« besteht, kommen zum überwiegenden Teil aus Ellerstadt, Meckenheim, Gönnheim und anderen Orten. Und gar nicht aus Deidesheim.

Der Sündenfall des 1971er Weinrechts, die Vortäuschung einer kleinräumigen Herkunft, wo es sich in der Regel um einen anonymen Verschnitt handelt.
Nun geht es in den abschließenden Diskussionen der Weinrechts-Novelle um Übergangsfristen. Wir haben als VDP gesagt: fünf Jahre sind o.k. für uns. Danach muss eine Großlage, wenn man sie denn unbedingt verwenden will, ohne Ortsnamen auf dem Etikett stehen. Also: Hofstück, aber nicht Deidesheimer Hofstück, oder Vulkanfelsen, aber nicht Ihringer Vulkanfelsen.

Aber klingt »Vulkanfelsen« nicht auch nach Einzellage?
Zumindest muss »Region« davor geschrieben werden, also »Region Vulkanfelsen«. Ich sage auch gar nicht, dass die Novelle alle Probleme löst, aber sie geht schonmal in die richtige Richtung, und wir müssen jetzt aufpassen, dass nicht auch das noch zurückgedreht wird. Denn viele Genossenschaften sagen: Lassen wir doch am besten alles so, wie es war.

Aber der gegenwärtige Zustand ist doch nicht mit EU-Recht konform?
Genau. Aber der Vorschlag interessierter Kreise ist nun, eine zehnjährige Übergangsfrist für die Grosslagen ins Gesetz zu schreiben. Danach soll evaluiert werden, und dann soll danach nochmal eine Frist von fünf Jahren gelten.

Das klingt nach Hinhalte-Taktik.
Dabei bringt die Großlage schon lang keine Wertschöpfung mehr, vor zehn oder 15 Jahren gab es für einen Fasswein mit Grosslagenbezeichnung Piesporter Michelsberg noch einen Aufschlag von 40 oder 50 Cent pro Liter. Heute ist das gleich null. Weine mit Grosslagenbezeichnung hatten früher einen Marktanteil von 15 Prozent, heute sind es noch vier oder fünf Prozent.

Die Großlage ist also ohnehin ein Auslaufmodell…
Aber das sehen nicht alle ein. Natürlich gibt es auch Genossenschaften, für die das kein Thema mehr ist. Aber andere betreiben momentan sehr aktives Lobbying und versuchen Druck auszuüben, indem sie an die Abgeordneten ihrer Wahlkreise schreiben.

Dann steht uns in Sachen Weinrecht noch ein heißer Herbst bevor?
Wir als VDP wollen auf jeden Fall eine scharfe Herkunftsprofilierung. Und ich appelliere an die Politik, sich jetzt nicht einschüchtern zu lassen.


Über das neue Weingesetz

Im August wurde von Bundesministerin Julia Klöckner die Neuregelung des Weingesetzes vorgelegt. Die Novelle soll dazu führen, dass die deutschen Winzer ihren Absatz wieder steigern können und bessere Erlöse erzielen. Die Kernpunkte:

  • Das deutsche Qualitätsweinsystem soll stärker zu einem an der geografischen Herkunft orientierten System weiterentwickelt werden.
    Grundlage ist die sog. Herkunftspyramide.
    Das sog. »Terroir« soll eine größere Rolle spielen.
  • Begrenzung der Neuanpflanzungen: Die genehmigungsfähige Fläche für Neuanpflanzungen von Weinreben wird auf jährlich 0,3 Prozent beschränkt.
    Dementsprechend dürfen bis einschließlich 2023 höchstens rund 300 Hektar Reben jährlich neu angepflanzt werden.
    Bei Weinen mit geschützter geografischer Angabe sollen keine Orts- und Lagenamen verwendet werden dürfen. Diese sollen ausschließlich Weinen mit geschützter Ursprungsbezeichnung vorbehalten bleiben.
  • Weine mit geschützter Ursprungsbezeichnung dürfen künftig auch Namen größerer geografischer Einheiten tragen.
    Verbesserte Absatzförderung, Stärkung des Marketings.
    Die Mittel für die Absatzförderung werden um 500.000 Euro auf zwei Millionen Euro aufgestockt. Damit steht der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung künftig mehr Geld zur Unterstützung der Winzer in diesem Bereich zur Verfügung stehen.

Wenn der Rechtssetzungsprozess ohne Verzögerung verläuft, kann die Novellierung im Dezember 2020 in Kraft treten.

Ulrich Sautter
Ulrich Sautter
Wein-Chefredakteur Deutschland
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