Flauschig: Hochwertige Hotel-Bademäntel werden häufig gestohlen.

Flauschig: Hochwertige Hotel-Bademäntel werden häufig gestohlen.
© Falkensteiner Hotels & Residences

»Souvenirs« aus dem Hotel: »Es ist Diebstahl«

Martina Flitsch, Juristin der Falkensteiner Gruppe, klärt auf: Wird man zum Kriminellen, wenn man angebrochene Duschgelflaschen oder Hotelschlapfen mit nach Hause nimmt?

Rechtzeitig zur Hauptreisezeit, stellt man sich als Hotelgast wieder die Frage: »Darf man angebrochene Shampoo-, Bodylotion- und Duschgelfläschchen, getragene Duschhauben, das halb zerlegte Nähset oder die im Thermenbereich mehrfach nass und wieder trocken gewordenen Hotelschlapfen mit nach Hause nehmen?« Die logische Antwort ist klar und nachvollziehbar: »Wenn das einmal aufgemacht, angebrochen oder verwendet ist, müsste es doch sowieso entsorgt werden. Also ist es egal, ob ich das halbleere Fläschchen mitnehme.« Das klingt und ist absolut logisch. Vernünftig. Nachvollziehbar. Nur: Was logisch, vernünftig und nachvollziehbar klingt und ist, muss noch lange nicht rechtlich korrekt sein.
Denn spätestens dann, wenn die Frage eine Spur weiter gefasst wird, wird es knifflig. Darf man auch Hotelschlapfen und Duschgelfläschchen mitnehmen, die am Zimmer bereitgestellt waren, obwohl man sie nicht benutzt hat? Und egal ob benutzt oder unbenutzt: Gibt es eine Grenze zwischen dem, was mitgenommen werden darf (oder vielleicht sogar soll) – und dem, was gar nicht geht? Wieso ist bei Hotelkugelschreibern, Hotelbleistiften, dem mit dem Hotellogo verzierten Schreibblock am Nachtkästchen oder den Kuverts und dem Briefpapier in der Mappe am Schreibtisch quasi »common sense«, dass derlei verwendet und »entführt« werden darf – während sich bei Schuhlöffel, Flaschenöffner, »Bitte nicht stören«-Schild und Kleiderhaken das Gewissen meldet? Logik, Hausverstand und Anstand sind das eine – aber wie sieht die Sache rechtlich tatsächlich aus? Und: Bin ich gar selbst schon »kriminell« geworden?

Die internationalen »Gern-geklaut«-Charts

Dass Bademäntel, Kosmetika und Handtücher auf einschlägigen Listen ganz oben stehen, überrascht nicht. Ebenso wenig, dass auch Kleiderhaken, Stifte und Besteck oft und gerne »verreisen«. In etwa – vergleicht man die diversen Umfragen und Berichte – dürften 75 bis 80 Prozent des Schwundes in diese Kategorie fallen. Schätzungen besagen, dass einer von drei Hotelgästen schon Badeschlapfen oder Duschgel eingesteckt hat.
Dass auch Blumen, Bilder und Zierkissen mitunter mit dem Gast auschecken, verblüfft dann die Mehrheit der ehrlichen Hotelgäste: Auf die Idee, Glühbirnen, Toilettenpapier oder Batterien aus der TV-Fernbedienung nicht im Laden sondern im Hotel zu besorgen, kommt nicht jeder. Da derlei Vier- und Fünfsternehäuser ebenso trifft, wie einfache Hotels und Pensionen, liegt ein Schluss nahe: Geklaut wird nicht aus Armut oder Not. Da ließe sich ja eine Spur Verständnis aufbringen.

Teppichboden, Sofas & Co.

Tatsächlich gibt es nichts, was in den Hotels dieser Welt nicht gestohlen wird. Von fehlenden TV-Geräten, Bügeleisen und Zimmertelefonen reicht die Liste über Badarmaturen, Toilettensitzen bis hin zu verschwundenen Matratzen, Tischen oder Sofas. Die groteskesten Berichte reichen dann zu penibel vom Boden abgelösten und entführten Teppichböden oder Tapeten zu kompletten Toiletten, die plötzlich nicht mehr da sind – bis hin zum Konzertflügel, der von drei »offiziell« auftretenden Herren in Overalls vor den Augen der Rezeptionisten aus einem Fünfsternehaus gerollt und in den vor dem Hotel stehenden Transporter verladen wird. Aber: Das sind die Ausreißer. Skurrilitäten. Einzelfälle, mit denen man Freunde und Bekannte blendend unterhalten kann.
Doch zurück zu der Frage nach den Kleinigkeiten. Den »Souvenirs«, derentwegen sich niemand als Krimineller oder gar Dieb fühlt: Darf man – oder darf man nicht?

Juristin Martina Flitsch ist Rechtsexpertin der Falkensteiner Gruppe.
© Anna Stöcher
Juristin Martina Flitsch ist Rechtsexpertin der Falkensteiner Gruppe.

Die Rechtslage ist eindeutig

Eines vorweg: kein Hotelier dieser Welt käme ohne zwingende Verdacht auf die Idee, Taschen und Koffer seiner Gäste durchsuchen zu wollen. Aber: »In Wirklichkeit ist die Rechtslage absolut eindeutig«, erklärt dazu die Hausjuristin der Falkensteiner Hotelgruppe Martina Flitsch: »Man darf nichts von dem mitnehmen, was im Hotel oder im Hotelzimmer ist. Das gehört alles dem Hotel.«
Und zwar auch dann, wenn man die Bodylotion Flasche angebrochen und zwei Drittel des Inhaltes längst verwendet hat. Wenn die Badeschlapfen patschnass neben der Dusche stehen. »Das sind Gegenstände, die das Hotel dem Gast für die Zeit seines Aufenthaltes zum Gebrauch zur Verfügung stellt«, erläutert die in Wien bei der Jarolim Flitsch Rechtsanwälte GmbH praktizierende Anwältin, »das ist definitiv nichts, was man als Gast bei der Abreise mitnehmen darf.« Tut man es doch, erklärt die Juristin klipp und klar, was Sache ist: »Das ist Diebstahl.« Und vor dem Buchstaben des Gesetzes, so die Falkensteiner-Rechtsexpertin spielt es da »absolut keine Rolle, ob das, was ich stehle, einen oder eine Million Euro wert ist: Diebstahl ist Diebstahl.«

Theorie vs. Praxis

Freilich betont die Juristin eines: »Auch wenn das juristisch bombensicher ist, ist die gelebte Praxis natürlich eine ganz andere.« Flitsch hat sich sogar auf die Suche nach Urteilen oder Prozessen wegen verschwundener Waschlotionen oder entführter Seife gemacht und – »eigentlich erwartungsgemäß« – nichts gefunden: »Es gibt dazu keine Rechtssprechung. Das ist ja auch nachvollziehbar: Wir sprechen hier von der Theorie und der Rechtslage, nicht vom wirklichen Leben.«
Theoretisch, schmunzelt die Anwältin, könnte ein ertappter Gast (»ich kann mir aber nur schwer vorstellen, wie es zu dieser Situation kommen könnte«) dann versuchen, den »Diebstahl« in seiner Rechtfertigung zur »Entwendung« herab zu stufen. »Mit ›Entwendung‹ definiert man juristisch die Aneignung einer ›Sache geringen Wertes zur Stillung eines unmittelbaren Gelüstes‹.«
Launig-verzweifelte Erklärungsversuche, wie diese »Stillung eines unmittelbare Gelüstes« jedoch mit säuberlich im Waschbeutel verstauten Abschminkpads und Wattestäbchen samt Nagelfeile zusammen passen sollen, könnte in der Zeitungsrubrik »heiteres Bezirksgericht« wohl Seiten füllen – und beim Publikum für Kurzweil und Unterhaltung sorgen. »Fakt ist allerdings«, betont die Falkensteiner Hausjuristin, »dass das eine juristische Frage ist, die sich in der Praxis wohl nie stellen wird.«
Eines fiel der für die Falkensteiner-Gruppe ansonsten ganz andere und tatsächlich relevante Rechtsfragen klärende Rechtsanwältin im Zuge ihrer Recherchen zum Thema dann noch auf: »Wenn man bei diesen Kleinigkeiten streng nach dem Buchstaben des Gesetzes vorginge, würde das allen das Leben schwerer machen.« Denn dann müssten die Hotels Kugelschreiber, Schreibpapier und andere Dinge, die man Gästen unter anderem auch deshalb gerne überlässt, damit sie auch draußen, außerhalb des Hotels, Marke und Logo des Hauses sichtbar machen, eigens mit »Das dürfen Sie mitnehmen«-Beschriftungen versehen. Flitsch: »Manchmal ist es für alle einfacher, wenn man sich darauf verlässt, dass Hausverstand und Anstand in vielen Fragen die besseren und lebensnäheren Antworten geben.«

Marion Topitschnig
Autor
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