Der Flug hat mehrere Stunden Verspätung – dafür kann es eine Entschädigung geben.

Der Flug hat mehrere Stunden Verspätung – dafür kann es eine Entschädigung geben.
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Neues EuGH-Urteil zur Flugverspätung

Flugreisende haben auch Anspruch auf Entschädigung, wenn Teile der Flugreise zwischen Nicht-EU-Staaten durchgeführt werden.

Erreicht ein Flug mit drei Stunden Verspätung oder mehr den letzten Ankunftsort laut Buchung, haben Passagiere grundsätzlich – sofern kein außergewöhnlicher Umstand vorliegt – Anspruch auf eine Ausgleichszahlung gemäß EU-Fluggastrechteverordnung. Doch ist die Verordnung anwendbar, wenn es sich um eine mehrgliedrige, einheitlich gebuchte Flugreise handelt und die Verspätung auf den zweiten Flugabschnitt zwischen zwei Drittstaaten zurückgeht und der Flug von einer Airline aus einem Drittstaat durchgeführt wurde? In einem nun veröffentlichten Urteil stellt der Europäische Gerichtshof (EuGH) fest, dass die Verordnung in diesem Fall sehr wohl anwendbar ist.

Der EuGH hatte bereits in vorhergehenden Urteilen klargestellt, dass ein Flug mit einmaligem oder mehrmaligem Umsteigen, der Gegenstand einer einzigen Buchung war, als Gesamtheit zu betrachten ist, sodass die Anwendbarkeit der EU-Fluggastrechteverordnung unter Berücksichtigung des ersten Abflugorts und des Endziels des Fluges zu beurteilen ist. Im neuen Urteil (C-561/20) stellte der EuGH fest, dass ein Fluggast auf einem Flug, der zwei Flugsegmente umfasst und Gegenstand einer einzigen Buchung war, welche von einem Flughafen im Hoheitsgebiet eines EU-Staats abfliegt und zu einem Flughafen in einem Drittland über einen anderen Flughafen in diesem Drittland fliegt, Anspruch auf Entschädigung hat. Das gilt, wenn er sein Endziel mit einer Verspätung von drei oder mehr Stunden erreicht hat, auch wenn die Verspätung erst auf dem zweiten Abschnitt des Fluges eingetreten ist. Ob es sich beim ausführenden Luftfahrtunternehmen um eines aus der EU handelt oder nicht, ist dafür nicht relevant.

Die Ausgleichszahlung gemäß der EU-Fluggastrechteverordnung beträgt je nach Distanz zwischen 250 und 600 Euro pro Passagier. Was können Passagiere nun konkret tun? Im ersten Schritt müssen sie ihre Forderung schriftlich an das betroffene Flugunternehmen richten. Die Agentur für Passagier- und Fahrgastrechte (apf) hat dafür Musterbriefe bereitgestellt. Antwortet das Unternehmen ab Einbringung binnen sechs Wochen nicht adäquat oder gar nicht, kann bei der apf ein Schlichtungsantrag eingebracht werden. Das ist für Passagiere kostenlos möglich – egal, wie ein Verfahren dann ausgeht.

Die Agentur für Passagier- und Fahrgastrechte setzt sich für Reisende im Bahn-, Bus-, Schiffs- und Flugverkehr ein. Im Rahmen außergerichtlicher Schlichtungsverfahren verhilft sie Passagieren kostenlos und provisionsfrei zu ihrem Recht. Die Servicestelle des Bundesministeriums für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie (BMK) ist als Abteilung bei der Schienen-Control GmbH angesiedelt.

Redaktion
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