Käsekrainer bleibt Käsekrainer


Nachdem rund um die Bezeichnung der Wurstspezialität ein pikanter Streit zwischen Österreich und Slowenien entbrannte, kam es nun zur Einigung.


Viel hat man in den vergangenen Wochen über die Käsekrainer gehört und gelesen. Da wurde über ihren wahren Ursprung, ihre Verankerung in der Österreichischen Genusskultur und ihren Stellenwert in ebendieser diskutiert. Und gar über den Verlust – wenn man von der EU diktiert bekäme – der würzigen Käsewurst einen anderen Namen zu geben. Würstelstandbesitzer malten sich Horrorszenarien aus: eine Käsekrainer nicht als solche verkaufen dürfen? Das konnten und wollten sich viele nicht vorstellen.


Vor mehr als zwei Monaten – gerade rechtzeitig vor dem Auftakt der Grillsaison – wurde bekannt, dass Slowenien die auch in Österreich verwendete Bezeichnung »Krainer Wurst« als geschützte Herkunftsbezeichnung eintragen lassen wollte.

Nachdem die Wogen hochgingen, kam es nun zu einer Einigung. »Nach intensiven bilateralen Verhandlungen konnte ein Kompromiss zwischen Österreich und Slowenien in der Käsekrainer-Frage erzielt werden«, heißt es in einer Aussendung des Lebensministeriums. Slowenien erklärt sich demnach bereit, seine landestypische Bezeichnung »Kranjska Klobasa« als geografisch geschützte Angabe eintragen zu lassen. Es wird jedoch akzeptiert, dass Österreich die deutschsprachige Bezeichnung »Krainer bzw. Käsekrainer« beibehält. »Für uns ist das wichtig, da die Käsekrainer eine österreichische Erfindung ist, eine lange Tradition hat und auch ein relevanter Wirtschaftsfaktor ist. Mit dem jetzigen Kompromiss ist allen geholfen«, so der Bundesminister Niki Berlakovic.



Im Rahmen der Verhandlungen konnte auch die Diskussion um das seit Längerem laufende Registrierungsverfahren des »Steirischen Kürbiskernöl« gelöst werden. Slowenisches Kürbiskernöl darf ausschließlich als »stajersko« aber nicht in der deutschsprachigen Übersetzung »steirisches« vermarktet werden und das Ursprungsland muss deutlich sichtbar angegeben werden.

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Marion Topitschnig
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