Flugausfälle und -verspätungen häufen sich derzeit.

Flugausfälle und -verspätungen häufen sich derzeit.
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Flugausfälle und Verspätungen: Die Ansprüche der Urlauber

Die Probleme bei Flugreisen häufen sich – den Reisenden stehen aber möglicherweise Ausgleichszahlungen zu.

Verspätete und annullierte Flüge sind heuer im Sommer nichts Ungewöhnliches: Viele Airlines müssen Flüge streichen oder die Flugzeuge können wegen diverser Probleme auf den Flughäfen nur mit erheblicher Verspätung abheben. Verärgerte Urlauber sind die Folge – doch diese hatben gewisse Rechte, wenn es bei der Beförderung zu solchen Problemen kommt. Fällt ein gebuchter Flug aus oder ist der Flug um fünf Stunden oder mehr verzögert, haben Passagiere die Wahl zwischen der Erstattung des Ticketpreises oder einer Ersatzbeförderung, also einer anderen Beförderung zum Ziel oder einen frühestmöglichen Rückflug zum ersten Abflugort. Das erklärt der Automobilklub Öamtc, dessen Juristen Mitgliedern eine rechtliche Hilfestellung leisten. Auch gut zu wissen: Wenn das Luftfahrtunternehmen keine Wahl zwischen Erstattung oder anderweitiger Beförderung anbietet, sondern gleich die ursprünglichen Ticketkosten erstattet, haben Passagiere Anspruch auf Erstattung der Mehrkosten des neuen Flugscheins unter vergleichbaren Reisebedingungen.

Flugreisen: Das gute Recht der Reisenden

Anstatt der Erstattung des Ticketpreises würden Airlines bisweilen Gutscheine anbieten, doch diese müssen nicht akzeptiert werden, stellen die Öamtc-Juristen klar. Zudem gilt: Eine pauschale Entschädigung muss die Fluglinie dann bezahlen, wenn der Passagier nicht mindestens zwei Wochen vor dem geplanten Abflug über die Annullierung informiert wurde oder kein alternativer Flug innerhalb von weniger als sieben Tagen vor Abflug angeboten wurde – dieser darf maximal eine Stunde früher abfliegen bzw. maximal zwei Stunden später ankommen. Die Höhe der Ausgleichszahlung hängt von der Länge der Flugstrecke ab und reicht von 250 Euro bis zu 600 Euro. Bietet die Fluglinie einen Alternativflug an, kann die Höhe der Entschädigung um 50 Prozent gekürzt werden, wenn abhängig von der Länge der Strecke die neue Ankunftszeit nicht zu stark von der vereinbarten abweicht, erläutern die Öamtc-Experten weiter.

Redaktion
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