Covid-19 (coronavirus disease 2019) wird durch SARS-CoV-2 ausgelöst.

Covid-19 (coronavirus disease 2019) wird durch SARS-CoV-2 ausgelöst.
© Shutterstock / Andrii Vodolazhskyi

Corona-Virus: Was Gastronomen wissen sollten

Nach der Eingrenzung der Öffnungszeiten folgen nun weitreichendere Maßnahmen für Gastro-Betriebe. Wir haben Tipps gesammelt, wie diese gut durch die Krise kommen.

Die Fallzahlen steigen rasant, das Corona-Virus (oder Covid-19) legt Österreich derzeit lahm. Öffentliche Orte werden geschlossen, Restriktionen im Handel getroffen und Ausgangsbeschränkungen in ganz Österreich ausgerufen. Besonders hart trifft es auch die Gastronomie – nach den Eingrenzungen der Öffnungszeiten bis 15 Uhr vor wenigen Tagen müssen Restaurants ab Dienstag, 17. März 2020, vollständig schließen. Nach dem Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz soll die Lebensmittelversorgung über Supermärkte und Lieferservices gewährleistet werden.

Für die rund 60.000 Gastronomiebetriebe in Österreich ein harter Schlag. Nicht nur aus betriebswirtschaftlicher Sicht, mit mehr als 145.000 Beschäftigten gerät eine Branche mit vielen Arbeitsplätzen ins Wanken. Die Totalsperre gilt nach der Wirtschaftskammer Österreich (WKÖ) für folgende Gastgewerbearten:

  • Gasthaus, Gasthof, Hotel, Rasthaus (mit Ausnahme der Verköstigung beherbergter Gäste), Restaurant, Speisehaus, Bierstube, Branntweinstube, Weinstube, Eisdiele/Eissalon
  • Cafe, Cafe-Restaurant, Kaffeehaus, Tanzcafe
  • Bar, Diskothek, Nachtklub (Betrieb mit varieteartigen Darbietungen oder Animierlokal, jeweils ohne Publikumstanz)
  • Buffet, Cafe-Konditorei, Espresso und alle übrigen Gastgewerbebetriebe

Zulässig ist weiterhin Lieferservice ohne Kundenverkehr im Geschäftslokal. Außerdem sind  Gastgewerbebetriebe innerhalb folgender Einrichtungen ausgenommen, sofern ein Meter Sitzabstand gewährleistet ist: 

  • Kranken- und Kuranstalten
  • Pflegeanstalten und Seniorenheime
  • Einrichtungen zur Betreuung und Unterbringung von Kindern und Jugendlichen, einschließlich Schulen und Kindergärten
  • Betriebe, die ausschließlich durch Betriebsangehörige genützt werden dürfen (Kantinen)

Jetzt zählen Hilfsmaßnahmen

»Es gibt massive Rückgänge bis hin zu Totalausfällen bei den Einnahmen. Die hohen Kosten reißen ein riesiges Loch in die Bilanzen«, gibt Oliver Schenk, Public Affairs der Österreichischen Hoteliervereinigung (ÖHV), im Hinblick auf die Lage der Hotellerie zu bedenken. »Am Ende des Tages werden nicht wenige Betriebe endgültig schließen müssen. Wieviele hängt davon ab, wie schnell und unbürokratisch der Staat hilft und natürlich von der Menge der Mittel die zur Verfügung gestellt werden.« Unter anderem folgende Maßnahmen wurden bereits beschlossen:

  • Als Hilfsmaßnahme für von Covid-19 betroffene Betriebe wird eine Überbrückungsfinanzierungen mit einem Haftungsrahmen bis zu einer Höhe von 100 Millionen Euro bereit gestellt. Nach der Tageszeitung »Der Standard« geht die Bandbreite der einzelnen Kredite von null bis 500.000 Euro, die Republik haftet für 80 Prozent der Summe. Zudem werden Garantien für Überbrückungsfinanzierungen im Ausmaß von 10 Millionen Euro durch das Austria Wirtschaftsservice (aws) angeboten. Die Antragstellung kann bei beidem bereits erfolgen.
     
  • Wenn Betriebe in eine wirtschaftliche Notlage rutschen oder Liquiditätsengpässe aufgrund der Corona-Krise auftreten sollten, gibt es die Möglichkeit Steuerzahlungen zu stunden (Stundungszinsen können auf null herabgesetzt werden) oder eine Ratenzahlung derer zu beantragen.
     
  • Es kann von einem verminderten Gewinn ausgegangen werden? Bis zum 31. Oktober 2020 kann die Herabsetzung der Einkommensteuer- oder Körperschaftvorauszahlungen beantragt werden. Voraussetzung ist eine Begründung, das kann beispielsweise eine Aufstellung der Umsatzeinbrüche aufgrund von Covid-19 sein.
     
  • Der Betrieb ist geschlossen. Ein Schaden entsteht unter anderem durch Waren, die gekauft wurden, nun aber nicht mehr gebraucht werden. Gibt es dafür eine Entschädigung? »Ja, wenn es sich um eine Betriebsschließung nach § 20 Epidemiegesetz 1950 handelt, besteht ein Anspruch auf Vergütung des dadurch entstandenen Vermögensnachteils (Verdienstentgangs) nach § 32 Abs. 1 Z 5 iVm Abs. 4 Epidemiegesetz«, schreibt die Wirtschaftskammer. Binnen sechs Wochen, vom Tag der Aufhebung der behördlichen Maßnahmen, ist der Entschädigungsanspruch geltend zu machen.

»Durch die fehlende Rechtssicherheit ist bei allen in der Branche sehr viel Unsicherheit entstanden.«
Oliver Schenk, ÖHV

Schenk kritisiert aber, dass man sich bei der Qualität der Informationen mehr gewünscht hätte. Zum Beispiel, dass Maßnahmen zuerst über die Medien kommuniziert wurden, ohne dass es schon eine rechtlich Grundlage dafür gab. »Durch die fehlende Rechtssicherheit ist bei allen in der Branche sehr viel Unsicherheit entstanden – beispielsweise bei den Themen Hotelschließungen, Anwendungen vom Epidemiegesetz u.ä.. Das hätte besser funktionieren können«, beschreibt er und räumt ein, dass Österreich aber prinzipiell sehr schnell und besser als andere Staaten aus gesundheitlicher und sicherheitstechnischer Sicht mit seinen Maßnahmen reagiert habe. »Man kann den Schaden nur so gut wie möglich mit einer schnellstmöglichen Ausschüttung der Hilfsmittel minimieren«, ist sich Schenk sicher.

Neue Wege gehen

Zurzeit kann niemand exakt abschätzen, wie lange die Corona-Krise die Branche beschäftigen wird. Der Obmann des Fachverbands Gastronomie in der Wirtschaftskammer Tirol Alois Rainer spricht von einer »sehr angespannten Situation«. Neue Ansätze können womöglich helfen, die Verluste etwas abzufedern.

Homeoffice

Eine Variante, die für Gastronomen möglich sein könnte: Homeoffice. Besonders geeignet ist dieses Modell für Berufe im Front- und Backoffice, aber auch Küchenchefs oder Restaurantleiter müssten für administrative Arbeiten nicht zwingend vor Ort im Betrieb sein. Dabei gilt: Die Arbeit von zuhause muss grundsätzlich zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber ausdrücklich vereinbart werden – mit der Ausnahme, wenn eine Vereinbarung im Arbeitsvertrag bereits festgehalten ist.

Lieferservice

Lokale werden aufgrund der behördlichen Verfügung vorerst geschlossen, Lieferservice bleibt aber weiterhin erlaubt. Dürfen auch Gastronomen, deren Betrieb geschlossen ist, Kunden mit Speisen beliefern? Die WKÖ geht derzeit davon aus, »dass die Zubereitung von Speisen auch während jener Zeiten zulässig bleibt, für die der Kundenverkehr im Geschäftslokal behördlich untersagt wurde. Hinsichtlich der Auslieferung von Lebensmitteln an private Haushalte werden gegenwärtig keine Einschränkungen erwartet.«

Aber Vorsicht: Befindet sich der Kunde in einer von der Behörde nach dem Epidemiegesetz angeordneten häuslichen Quarantäne (§ 7 Epidemiegesetz), darf dieser die Wohnung nicht verlassen und auch keine weiteren Personen dürfen den Quarantänebereich betreten. Werden Speise ausgeliefert, darf der Arbeitgeber den Arbeitnehmer nicht anweisen, den Quarantänebereiche zu betreten. Lieferungen außerhalb des Quarantänebereiches sind aber möglich, daher können Speisebestellungen vor die Wohnungstüre abgestellt werden. Aufgrund von Quarantänemaßnahmen kann in einzelnen Bundesländern oder Gemeinden Abweichendes gelten.

Personalkosten reduzieren

Fehlen die Aufträge über einen längeren Zeitraum und verringern sich dadurch die Umsätze, müssen zwangsläufig auch die Kosten reduziert werden. Am vergangenen Freitag haben bereits Unternehmen wie die Casinos Austria oder der Caterer »Do & Co« ihre Mitarbeiter beim Arbeitsmarktservice (AMS) angemeldet, Maßnahmen wie Kurzarbeit werden geprüft.

Die WKÖ weist jedoch darauf hin, dass ein Personalabbau nur als letztes Mittel eingesetzt werden soll, da der nächste Aufschwung kommen wird und dann die Fachkräfte wieder gebraucht werden. Folgende Tipps gibt die Kammer:

  • Insourcing (ausgelagerte Dienstleistungen betriebsintern erledigen)
  • Vermeiden von Überstunden/Mehrarbeit
  • Vereinbarung des Abbaus von Zeitguthaben
  • Vereinbarung von Urlaub
  • Vereinbarung der (befristeten) Reduktion der Arbeitszeit (Teilzeit)
  • Vereinbarung von unbezahltem Urlaub/Karenz (nicht Elternkarenz), Bildungskarenz
  • Vereinbarung von Kurzarbeit

Kurzarbeit

Unter Kurzarbeit versteht man eine besondere Form der Verkürzung der Arbeitszeit, die vom AMS gefördert wird. Aufgrund der Corona-Pandemie hat die Regierung gemeinsam mit den Sozialpartnern ein neues Modell der Kurzarbeit ausgearbeitet und vorgestellt – nach der ÖHV sind die Rahmenbedingungen nun »wesentlich stringenter, benötigen weniger administrativen Aufwand als im alten Modell und ermöglichen nunmehr auch Hotels Kurzarbeit«. Die Verkürzung der Arbeitszeit ist aber jedenfalls mit den betroffenen Arbeitskräften zu vereinbaren, existiert ein Betriebsrat muss dieser eingebunden werden.

www.wko.at
www.sozialministerium.at
www.oehv.at

Alexandra Embacher
Alexandra Embacher
Autor
Alexandra Gorsche
Alexandra Gorsche
Herausgeberin Profi
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