Paul Reitbauer ist Gründer und treibende Kraft von Reitbauer und Experts.

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© Paul Reitbauer

Corona: Nach der Krise ist vor der Krise

Informationen zur Optimierung der Liquidität: Was es jetzt bezüglich Entschädigungen für Gastronomie und deren indirekte Dienstleister bzw. Zulieferer zu wissen gilt.

Seit einigen Tagen wissen wir, was wir bereits befürchtet haben – der zweite behördlich verordnete Lockdown wird bis zum 18. Jänner verlängert. Weiter eine geschlossene Gastronomie, Hotellerie, der Event- und Veranstaltungsbranche. Ein Ausbleiben unserer traditionellen österreichweiten Ballsaison. Absagen aller Veranstaltungen rund um Weihnachten und Neujahr setzen den gesamten Tourismus mit den zahlreichen verbundenen Branchen enorm unter Druck. Viele der verbundenen Branchen dürfen zwar offenhalten, speziell Zulieferer und Dienstleister, ihr Geschäft kommt jedoch so gut wie zum Stillstand. Sie verzeichnen dramatische bis existenzgefährdende Umsatzausfälle.

Welche Entschädigungen sind vorgesehen?

Unternehmen fallen bei nicht verordneter behördlicher Schließung leider nicht in die Verordnung eines Umsatzersatzes. Momentan kann nur ein Fixkostenzuschuss beantragt werden. Laut einer Interessensvertretung dürfte die Regierung über die Weihnachtsfeiertage Schlüsse ziehen und Hilfen respektive Entschädigungen ausarbeiten. Details sind noch nicht bekannt, jedoch wird es ein Zusammenspiel und eine Optimierung aller Hilfen über alle Branchen sein.

Lockdown-Umsatzersatz für behördlich geschlossene Unternehmen

Für den Zeitraum der angeordneten Schließung und somit erneut zwischen 7. Dezember und 6. Januar 2021 (als Betrachtungszeitraum) erhalten österreichische Unternehmen, die auf staatliche Anordnung geschlossen bzw. eingeschränkt wurden, bis zu 80 Prozent beziehungsweise bis zu 50 Prozent ihres Umsatzes basierend auf dem Vorjahreszeitraum ersetzt.

Als Bemessungsgrundlage gilt der Umsatz aus November 2019 (gem. UVA), welcher durch 30 dividiert und mit der Anzahl der Lockdown-Tage multipliziert wird. Wichtige Voraussetzung für den so genannten Lockdown-Umsatzersatz ist eine Arbeitsplatzgarantie für die Mitarbeiter; weshalb es im Zeitraum des Bezugs von Umsatzersatz zu keinen Kündigungen kommen darf. Für die Förderung unschädlich sind hingegen beispielsweise die Beendigung befristeter Dienstverhältnisse, einvernehmliche Auflösung, Kündigung durch den Dienstnehmer usw. Überdies muss das Unternehmen eine operative Tätigkeit in Österreich ausgeübt haben (Einkünfte aus selbständiger Arbeit oder aus Gewerbebetrieb) und bereits vor dem 1. November 2020 Umsätze erzielt haben.

Der Antrag auf Lockdown-Umsatzersatz kann via FinanzOnline an die COFAG erfolgen. Sowohl der Unternehmer selbst als auch Steuerberater, Wirtschaftsprüfer oder Bilanzbuchhalter können den Antrag auf Umsatzersatz einbringen. Wenn bereits vor dem 23. November 2020 ein Lockdown-Umsatzersatz beantragt wurde, muss ein neuerlicher Antrag nur dann gestellt werden, sofern sich der Grad der direkten Betroffenheit respektive Verordnung geändert hat.

Verlängerung des fünf Prozent Umsatzsteuersatzes

Der ermäßigte Steuersatz von fünf Prozent auf Restaurant- und Cateringleistungen, Beherbergungsleistungen sowie den Publikations- und Kulturbereich wird bis 31. Dezember 2021 verlängert.

Steuerliche Ergebnisglättung durch Verlustrücktrag für Verluste aus 2020

Mit dem Konjunkturstärkungsgesetz 2020 ist krisenbedingt ein Novum in das österreichische Steuerrecht aufgenommen worden. Mithilfe des Verlustrücktrags wurde eine Entlastungsmaßnahme geschaffen, die zu einer nachhaltigen Erholung der Wirtschaft beitragen soll. Konkret können die wirtschaftlichen Auswirkungen der Covid-19-Krise durch eine Ergebnisglättung steuerlich abgefedert werden – Unternehmen können nämlich ihre steuerlichen Verluste aus dem Jahr 2020 in die vergangenen Veranlagungszeiträume 2019 und 2018 rücktragen und dadurch (idealerweise) mit Gewinnen dieser Jahre ausgleichen. Der Verlustrücktrag führt dabei zu einem positiven Liquiditätseffekt, da nicht mehr auf zukünftige Gewinne für den Verlustvortrag gewartet werden muss, sondern Verluste mit bereits in der Vergangenheit erzielten Gewinnen verrechnet werden können.

Steuerfreie Gutscheine statt Weihnachtsfeier

Da Firmenweihnachtsfeiern in der üblichen Form im Jahr 2020 nicht stattfinden können, sollen Unternehmen nicht nur Weihnachtsfeiern und andere Firmenfeste von der Steuer absetzen können, sondern auch Gutscheine, welche sie als Ersatz für die entfallene Feier an die Mitarbeiter ausgeben. Die Gutscheine sind für die Mitarbeiter steuerfrei. So kann der Arbeitgeber einen steuerfreien Gutschein im Wert von (bis zu) 365 Euro pro Mitarbeiter zu Weihnachten schenken.

Die »Weihnachtsfeier-Gutscheinaktion« hat auch keine Auswirkungen auf die 186 Euro, mit denen die jährliche steuerliche Absetzbarkeit für Sachaufwendungen (pro Mitarbeiter) beschränkt ist. Für diese 186 Euro pro Mitarbeiter bleibt die steuerliche Absetzbarkeit beim Unternehmen und die Steuerfreiheit beim Mitarbeiter ebenso bestehen.

Verlustersatz bis drei Millionen Euro

Beim Verlustersatz können Verluste, die zwischen 16. September 2020 und 30. Juni 2021 anfallen, ersetzt werden. Große und mittlere Unternehmen erhalten bis zu 70 Prozent, kleine und Kleinst-Unternehmen (bis 49 Mitarbeiter) bis zu 90 Prozent ihres Verlustes des Vergleichszeitraumes.

Die Antragstellung muss über einen Steuerberater erfolgen. Kleine Unternehmen können hierfür bis zu 1.000 Euro verlusterhöhend anrechnen. Die Schätzung des Verlustes basiert auf einer Prognoserechnung. Die Endabrechnung erfolgt sobald ausreichende Daten vorliegen. Die Endabrechnung kann von 1. Juli bis 31. Dezember 2021 beantragt werden. Für denselben Zeitraum kann kein Umsatzersatz bezogen werden. Ein Umstieg vom Fixkostenzuschuss ist einmalig möglich, um den Unternehmen die Möglichkeit zu geben, die günstigste Variante zu wählen. Verlustersatz ist über FinanzOnline beantragbar.

Investitionsprämie

Das Budget für die Investitionsprämie wurde erhöht, womit jetzt Anträge für den Zeitraum 1. September 2020 bis 28. Februar 2021 wieder bedient werden können.


Nach der Krise ist vor der Krise

Sobald der zweite Lockdown zu Ende ist, werden wohl einige der bisher großzügigen Staatszuschüsse wegfallen. Sie haben vielen Unternehmen über die Krise geholfen. Vor allem die Klein- bis Mittelunternehmer haben von einigen Unterstützungen gut profitiert, während es für größere Unternehmen angesichts der Deckelung der Unterstützung in vielen Fällen knapp geworden ist und diese das nicht kampflos hinnehmen werden.

Um wieder auf eigenen Unternehmer-Beinen stehen zu können, benötigt es noch mehr Unterstützung und Entschädigung der Regierung. Die Regierung hat ihre Schlüsse zu ziehen, dass das Geschäft des gesamten Gastgewerbes ein nicht lagerbares Gut ist und es somit auch nicht aufzuholen ist, wie es beispielsweise in einer Produktion der Fall wäre. Es braucht Entschädigungen und keine Förderungen – die Verluste aller Unternehmer abzubauen wird länger andauern als die touristische Erholung.

Was sich für Finanzierungswünsche empfiehlt

Zudem werden auch Finanzierungsrunden mit Kreditinstituten in Zukunft beschwerlicher. Was kann man tun? Es empfiehlt sich aus Unternehmenssicht und den Lehren der letzten Monate diesem Bereich erhöhte Aufmerksamkeit zu schenken, Finanzierungswünsche rechtzeitig in die Wege zu leiten, aber auch nach Alternativen (Factoring, Leasing, Mezzaninfinanzierungen) Ausschau zu halten. Auf jeden Fall sollte darauf Wert gelegt werden, sich bei einer eventuellen Neukreditvergabe keine zusätzlichen Lasten einzuhandeln. Hier gilt es, zuvor die Fixkosten zu durchleuchten, mit Gläubigern ein Gespräch zu suchen, auch eine einvernehmliche Aussetzung der Tilgung bei der Hausbank nimmt Druck aus der Liquiditätsplanung. Es braucht einen guten Finanzplan mit Szenarien (best/middle/worst).

Entscheidend wird in den kommenden Monaten zudem die Entwicklung, unter anderem der Einreise, in den derzeitigen stärksten Herkunftsmärkten, etwa Deutschland oder die Niederlande, sein. Vor allem die Stadthotellerie wird noch wesentlich länger unter den fehlenden Touristen aus dem Euroraum und den Überseemärkten leiden. Der Winter ist eher als pessimistisch einzugliedern – von Szenarien mit minus 70 Prozent wird in der Branche gesprochen.

Schritt für Schritt eine Rückkehr zur Normalität

Bitte bedenken: Die zweite Welle setzt all unsere touristischen Betriebe noch stärker unter Druck als die erste Welle. Bei der ersten Welle hatten noch viele die Hoffnung, dass die Krise nur wenige Monate andauern würde und sich die Situation nach dem ersten Lockdown wieder entspanne. Umso deutlicher zeigt sich meiner Meinung nach jetzt die zukünftige Situation: Es ist wesentlich, dass wir unsere gegenseitige Verantwortung übernehmen, indem wir alle die vorgegebenen Maßnahmen ernst nehmen. Kein weiteres böses Erwachen nach dem zweiten Lockdown, Schritt für Schritt eine Rückkehr zur Normalität als Ziel. Wir stehen vor einer Ausrichtung einer neuen Realität.

Was ist positiv: Sobald die Impfungen beginnen, wird sich eine positive Stimmung ergeben. Nach Ostern wird es aufwärtsgehen. Die Menschen wollen raus, sie wollen sich sehen. Die Menschen wollen wieder reisen und die Menschen wollen auch wieder Geschäfte »face to face« machen.

reitbauerandexperts.com

Paul Reitbauer
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