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Corona-Lockdown: Hilfsleistungen und Reaktionen

Mit Beginn des vierten Lockdowns in Österreich werden unter anderem der Ausfallsbonus und Härtefallfonds wieder aktiviert. Die Gastronomie stellt wieder auf Take-Away um.

»LOCKED BUT NOT DOWN« – mit diesem Statement begegnet nicht nur das traditionsreiche »Schwarze Kameel« in Wien dem mittlerweile vierten Lockdown in Österreich mit dem gebotenen Zweckoptimismus. Die gesamte Gastro-Branche stellt ab dem 22. November wieder auf den aus den vorherigen Lockdowns bekannten »Notbetrieb« um.

Abholung erlaubt

Laut der am 21. November ausgegebenen 5. COVID-19-Notmaßnahmenverordnung ist das Abholen von Speisen und Getränken in den Restaurants, Cafés und Bars wieder zulässig. Die Speisen und Getränke – Alkoholika dürfen ausschließlich geschlossen abgegeben werden – dürfen allerdings nicht innerhalb von 50 Metern zur Abholungsstätte konsumiert werden.

Mancherorts begegnet man dem neuerlichen Lockdown sogar mit Humor:

Hilfsleistungen

Für die vom Lockdown besonders betroffenen Branchen wurde vom Finanzministerium erneut ein Hilfspaket geschnürt, basierend auf den bereits bestehenden Konzepten. »Wir haben in den vergangenen zwei Jahren viel über das Virus gelernt und auch darüber, welche Hilfen besonders effizient und wirkungsvoll sind. Wir nutzen den bewährten Instrumentenkoffer, um Unternehmen und Arbeitsplätze jetzt bestmöglich zu unterstützen. Dadurch sind wir schnell startklar und die Unternehmer kommen schneller zu ihrem Geld«, sagte Finanzminister Gernot Blümel.

Einige Hilfen, wie die Kurzarbeit, die Garantien oder der ermäßigte Mehrwertsteuersatz von fünf Prozent für Gastronomie, Beherbergung und Kultur, laufen noch. Darüber hinaus, verlängert bzw. reaktiviert die Bundesregierung folgende bereits erprobte Hilfen:

  • Ausfallsbonus
    Wenn ein Umsatzeinbruch von mindestens 40 Prozent im Vergleich zum identen Monat aus dem Jahr 2019 vorliegt, kommt je nach Kostenstruktur der Branche eine Ersatzrate von zehn bis 40 Prozent zum Tragen. Der Ausfallsbonus wird für den Zeitraum November 2021 bis März 2022 eingeführt und der maximale Rahmen beträgt 2,3 Millionen Euro (statt bisher 1,8 Mio.) und kann ab 16. Dezember 2021 beantragt werden.
     
  • Verlustersatz
    Bei einem Umsatzeinbruch von zumindest 40 Prozent gegenüber dem identen Monat aus dem Jahr 2019, so gilt eine Ersatzrate von 70 bis 90 Prozent des Verlustes. Der Verlustersatz wird von Jänner 2022 bis März 2022 verlängert, wobei ein maximaler Rahmen von zwölf Millionen Euro gilt (statt bisher zehn Mio.). Die Beantragung ist ab Anfang 2022 möglich.
     
  • Härtefallfonds
    Für den Härtefallfonds gilt, dass ein Umsatzrückgang von mind. 40 Prozent vorliegen muss bzw. die laufenden Kosten können nicht mehr gedeckt werden. Die Ersatzrate beträgt 80 Prozent zzgl. 100 Euro des Nettoeinkommensentgang, wobei der maximale Rahmen bei 2.000 Euro liegt. Der Mindestbetrag sind 600 Euro. Als Zeitraum wurde November 2021 bis März 2022 beschlossen.
     
  • Als weitere Instrumente kommen u.a. der NPO-Fonds und der Veranstalterschutzschirm bis März 2022 zum Einsatz.

Rückzahlung bei Verstoß

Neu ist, dass sich alle geförderten Unternehmen an die COVID-Bestimmungen halten müssen, sonst droht eine Rückzahlung der Hilfe. Erhält ein Unternehmen eine Verwaltungsstrafe wegen Verstößen, z.B. im Zusammenhang mit 2G-Kontrollen, dann müssen die Hilfen für den jeweiligen Monat zurückbezahlt werden.

Marion Topitschnig
Autor
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